Allgemeine Informationen

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

Wer bekommt einen Pflegegrad?

Voraussetzung um einen Pflegegrad zu erhalten ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ob bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK). Seine Aufgabe ist es, den Pflegebedarf zu ermitteln und die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Dazu führt er eine Begutachtung (meist direkt im häuslichen Umfeld) durch.

Die gängige und landläufige Meinung ist, dass ein Pflegegrad für ältere Menschen beantragt wird. Das ist jedoch nicht richtig, denn nicht nur Altersgebrechen führen zu Pflegebedürftigkeit. Schon kleine Kinder können pflegebedürftig sein und einen Pflegegrad erhalten. Junge Erwachsene können durch einen Unfall zu einem Pflegefall werden. Jeder kann durch einen Krankheit von einem Tag zum anderen zum Pflegefall werden. Die Liste ist damit noch lange nicht zu Ende.

Hier einige Beispiele an Krankheiten und körperlichen Einschränkungen bei denen – je nach Schwere der Einschränkung – eine Genehmigung für einen Pflegegrad durchaus möglich sein kann:

  • Krebserkrankungen
  • Bei schwereren Formen von Diabetes
  • Bei Dialysepatienten
  • Parkinson
  • ALS
  • Epilepsie
  • MS (Multiple Sklerose)
  • COPD (Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung)
  • nach einer Amputation
  • nach einem Unfall oder einem Oberschenkelhalsbruch
  • nach einem Schlaganfall
  • bei einer geistigen Behinderung
  • Menschen mit psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel Depressionen

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Wie sich die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade auf die monatlichen Pflegesachleistungen auswirkt, entnehmen Sie folgender Leistungstabelle:

Pflegestufe / Pflegesachleistung 2016 Pflegegrad / Pflegesachleistung ab 2017 Unterschied Pflegestufe / Pflegegrad
Pflegestufe 0 (nur Demenz): 231 Euro Pflegegrad 2: 689 Euro Erhöhung um 458 Euro
Pflegestufe 1: 468 Euro Pflegegrad 2: 689 Euro Erhöhung um 221 Euro
Pflegestufe 2: 1.144 Euro Pflegegrad 3: 1.298 Euro Erhöhung um 154 Euro
Pflegestufe 3: 1.612 Euro Pflegegrad 4: 1.612 Euro Kein Unterschied
Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 Euro Pflegegrad 5: 1.995 Euro Kein Unterschied

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bmg.bund.de